1.6  Bauplanung


In unserem kleinen und dicht besiedelten Land leben immer mehr Menschen. Es gilt deshalb, den Wunsch nach mehr Siedlungs- und Erholungsräumen, die Bedürfnisse des Verkehrs, sowie die Anliegen der Landwirtschaft und des Naturschutzes usw. "unter einen Hut" zu bringen. Um allen Belangen gerecht zu werden, sind der Bund, die Kantone und die Gemeinden gehalten, eine vorausschauende Planung zu betreiben.

 

Die drei Stufen der Planung:

 

Der Bund

Der Bund ordnet in seinen verschiedenen "Sachplänen" alle Dinge von gesamtschweizerischer Wichtigkeit (Militär, Nationalstrassen, grosse Rohrleitungen, Tiefenlager, Landesflughäfen usw.) und delegiert anschliessend die weitergehende Planung an die Kantone. Die massgebenden gesetzlichen Grundlagen für die Arbeit des Bundes sind das eidg. Raumplanungsgesetz und die Raumplanungsverordnung.

 

Die Kantone

Die Kantone übernehmen die Festlegungen des Bundes in ihre Richt- und Nutzungsplanung und ergänzen sie mit Festlegungen von kantonaler Wichtigkeit (Staatsstrassen, Naturschutzgebiete, grössere Gewässer, Entsorgungs- und Versorgungsanlagen, öffentliche Bauten usw.). Der Kanton Zürich stützt sich dabei hauptsächlich auf das Planungs- und Baugesetz (PBG). Die kantonale Richtplanung ist für alle Behörden auf dem Gebiet des Kantons Zürich verbindlich. Die weitergehende Planung wird von den Kantonen den Gemeinden übertragen. Die Regionalen Planungsgruppen ergänzen und verfeinern die kantonale Richtplanung und stellen die Koordination der kommunalen Planungen sicher.

 

Die Gemeinden

Die Gemeinden haben ebenfalls die Möglichkeit, für ihr Gebiet Richtpläne zu erstellen, die anschliessend als Grundlage für die kommunale Nutzungsplanung, bestehend aus dem (D1.6-01) Zonenplan sowie der (R1.6-01) Bau- und Zonenordnung (BZO), dienen. Im Kanton Zürich erfolgt dieser Schritt ebenfalls gestützt auf das Planungs- und Baugesetz. Die Nutzungsplanung trifft parzellengenaue Festlegungen. Sie ist deshalb nicht nur für die Behörden, sondern auch für die Eigentümer der Grundstücke verbindlich.

 

Der Zonenplan teilt die Fläche der Gemeinde in verschiedene Nutzungszonen wie Kernzonen, Wohnzonen, Gewerbe- und Industriezonen, Freihalte- und Erholungszonen usw. sowie Wald und übriges Gemeindegebiet ein. Die Bau- und Zonenordnung regelt die Details der Nutzung in den verschiedenen Zonen und legt für die Bauzonen Art und Grösse der Überbauungsmöglichkeiten fest.

 

Mit Quartierplan- oder Landumlegungsverfahren (amtlich oder privat) werden die Grundstücke in den Bauzonen feinerschlossen und damit baureif gemacht. Die nicht unbegrenzt zur Verfügung stehenden Landreserven lenken heute zumindest die bauliche Entwicklung bei vielen Gemeinden gegen Innen. Verdichtete Bauweise heisst das entsprechende "Schlagwort". Mit Baulinien schützt die Planung zudem Strassen, Versorgungs- und Entsorgungsleitungen sowie Gewässern usw. und sorgt so dafür, dass auch für spätere Vorhaben ausreichend Platz zur Verfügung steht.

 

Trotz den teilweise engen räumlichen Verhältnissen stehen den Planungsträgern aller Stufen erhebliche Freiheiten und Entscheidungsbefugnisse zur Verfügung. Diese gilt es so zu nutzen, dass sich auch kommende Generationen in unserem Land, unserem Kanton und in der Gemeinde Niederglatt wohlfühlen werden.

 




Output des Prozesses


Ident Beschreibung Referenz Ort Dauer

A1.6-01

ONN Entwicklungsstrategie

Hängeregister: B1.02.3 Dig.: Z:\Gemeindeschreiber\Gemeinderat\ONN Entwicklungsstrategie

 

OHB1.6

SG

999

A1.6-02

ONN Richtplan gemeinsam

Hängeregister: B1.03.2 Dig.: Z:\Gemeindeschreiber\Gemeinderat\ONN Richtplan gemeinsam

OHB1.6

SG

999

A1.6-03

Regionaler Richtplan

Hängeregister: B1.02.3 Dig.: Z:\Gemeindeschreiber\Gemeinderat\Regionaler Richtplan

OHB1.6

SG

999

A1.6-04

ZV Planungsgruppe Zürcher Unterland OHB1.6 H aktuell