2.4  Baugesuche


Das Bauamt ist erster Ansprechpartner und Koordinationsstelle für die Abwicklung von Baubewilligungen und Auskunftsstelle für Fragen rund ums Bauen.

 

Das Bauamt nimmt Baugesuche entgegen und prüft, ob die Unterlagen den Vorschriften entsprechen und verlangt falls nötig Änderungen oder Ergänzungen. Es bestimmt die Verfahrensart, ordentliches Verfahren oder Anzeigeverfahren. Sind neben der Beurteilung durch die Gemeinde, Bewilligungen oder Stellungnahmen weiterer externer Stellen nötig, wird das Verfahren koordiniert. Erste Anlauf- und Auskunftsstelle bleibt das Bauamt. Es leitet die Unterlagen an die entsprechenden Stellen weiter (Leitstelle für Baubewilligungen und SBB). Die Leitstelle für Baubewilligungen wiederum übernimmt die Koordination der verschiedenen Stellen im Kanton.

 

 

Ordentliches Verfahren  

Das ordentliche Verfahren (F2.4-98) wird bei grösseren Bauprojekten, bei denen neben den Interessen der Gesuchstellenden auch solche von Dritten (Nachbarn, Natur- und Heimatschutzverbände usw.) berührt werden angewandt. Das Vorhaben ist deshalb mit einem Baugespann oder Bauprofil auszustecken. Das Bauamt veranlasst nach der Aussteckung des Projektes die Publikation in den amtlichen Publikationsorganen (Amtsblatt und Zürcher Unterländer). Es sammelt die Begehren um Zustellung des baurechtlichen Entscheids.

 

Anzeigeverfahren  

Das Anzeigeverfahren (F2.4-99) kommt für Bauvorhaben von untergeordneter Bedeutung (z.B. Vordächer, Kamine, Reklamen, usw.) zur Anwendung. Das Bauprojekt muss bei diesem Verfahren nicht ausgesteckt und nicht ausgeschrieben werden.

 

Dokumente fürs Baugesuch  

 

Fachtechnische Beurteilung und Entscheide

 

 

Das Bauamt nimmt die fachtechnische Beurteilung, wenn erforderlich mit dem Gemeindeingenieurbüro vor. Die Einhaltung der feuerpolizeilichen Vorschriften erfolgt immer über das Gemeindeingenieurbüro. Das Bauamt bereitet die Baubewilligungen (baurechtliche Entscheide) vor und legt sie dem Gemeinderat vor. Nach erfolgter Bewilligung durch den Gemeinderat, versendet das Bauamt die Baubewilligungen mit den erforderlichen Rechnungen und Beilagen. Eine Baubewilligung bleibt 3 Jahre lang gültig. Eine Verlängerung der Gültigkeit ist nicht möglich.

 

Baufreigabe  

Die Baufreigabe wird durch das Bauamt erteilt, sofern alle Auflagen aus der Bewilligung erfüllt sind. Ebenfalls werden die Baukontrollen (Rohbaukontrolle, Bezugsabnahme, Schlussabnahme) durch das Bauamt und das Gemeindeingenieurbüro durchgeführt. Bei Mängeln kontrolliert das Bauamt die Behebung innert der angesetzten Frist.

 

Bei Bezugsfreigabe  

Es müssen die (F2.4-90) feuerpolizeiliche Übereinstimmungserklärung betreffend Brandschutz sowie die (4.2-89) Ausführungskontrollen eingereicht werden.

 

Gesetzliche Grundlagen  

Die gesetzlichen Grundlagen bilden das Planungs- und Baugesetz (PBG), die Bauverfahrensverordnung (BVV), die Allgemeine Bauverordnung (ABV), und auf Ebene der Gemeinde das (R2.4-01) Reglement über die Baugebühren und die (R1.6-01) Bau- und Zonenordnung der Politischen Gemeinde Niederglatt inkl. des (D1.6-01) Zonenplans Gemeinde Niederglatt.

 

Allgemeine Unterlagen  

 

 Solaranlagen

 

 




Output des Prozesses


Ident Beschreibung Referenz Ort Dauer

A2.4-01

Div. Briefvorlagen

Dig.: Z:\Vorlagen NEUES LOGO\Bau- und Umwelt

OHB2.4

BS

aktuell