5.1  Militär


Schiesspflicht

Die Schiesspflicht muss durch alle Angehörigen der Armee, welche mit dem Sturmgewehr ausgerüstet sind, bis ins Jahr vor der Entlassung jährlich erfüllt werden.

 

 

Schiesspflichtig sind

Subalternoffiziere, Unteroffiziere und Angehörige der Mannschaft die mit dem Sturmgewehr ausgerüstet sind, erfüllen im Jahr nach Absolvierung der Rekrutenschule bis zum Ende des Jahres vor der Entlassung aus der Militärdienstpflicht, längstens jedoch bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 34. Altersjahr vollenden, jährlich eine obligatorische Schiessübung.

 

Subalternoffiziere (Lt/ Oblt) der mit dem Sturmgewehr ausgerüsteten Truppengattungen und Dienstzweig bis zum Ende des Jahres in dem Sie das 34. Altersjahr vollenden. Sie können zwischen dem Obligatorischen Programm 300 Meter (Stgw) oder 25 Meter (Pistole) wählen. Bestehen sie die Schiesspflicht auf die Distanz 25 m nicht, so müssen sie das obligatorische Programm 300 m schiessen. 

 

 

Erfüllung der Schiesspflicht (Obligatorisches Programm)

Die anerkannten Schiessvereine führen zwischen Anfang April und Ende August obligatorische Schiessübungen durch (siehe Schiessdaten im Internet www.amz.zh.ch)

 

Die Schiesspflicht gilt als erfüllt, wenn der Schiesspflichtige die vorgeschriebene Anzahl Patronen, mit seiner persönlichen Waffe gezielt verschossen hat

 

Als Mindestleistung werden 42 Punkte auf 300 Meter und 120 Punkte auf 25 Meter verlangt, wobei nicht mehr als drei Nullen geschossen werden dürfen. Schiesspflichtige, die diese Mindestleistungen nicht erbracht haben, können das obligatorische Programm höchstens zweimal im gleichen Schiessverein wiederholen (Kaufmunition).

 

 




Output des Prozesses


Ident Beschreibung Referenz Ort Dauer

A5.1-01

Entlassung Militärdienstpflicht

Dig.: Z:\Sicherheitssekretariat\Militär\Entlassung Militärdienstpflicht

OHB5.1

ES

aktuell