7.1  Strassenbau


Gemeindestrassen sind Strassen, die dem allgemeinen Verkehr innerhalb einer Ortschaft dienen oder die Verbindung zwischen Quartieren oder mit einer Nachbargemeinde oder einer Kantonsstrasse herstellen. Die Kantonsstrassen sind vom Kanton und die Gemeindestrassen von den politischen Gemeinden zu erstellen oder auszubauen. Vorbehalten bleiben Baupflichten gemäss Planungs- und Bau­gesetz. Die Gemeinden finanzieren ihre eigene Strasseninfrastruktur überwiegend mit eigenen Budgetmitteln. Teilweise erhalten sie Beiträge vom Kanton.

 

Umfang

Die Baupflicht umfasst alle Teile der Strasse und die zugehörigen Nebenanlagen. Sie erstreckt sich überdies auf

  • Anpassungen und Verlegungen bestehender anderer Strassen und Wege jeder Art, soweit sie notwendige Verbindungen und deren bisherige Funktionstüchtigkeit erhalten;
  • Anpassungen an anstossenden Grundstücken, soweit die Pflicht dazu nicht aufgrund eines besonderen Rechtsverhältnisses den Grundeigentümer trifft. Die Ausführung kann auch in diesen Fäl­len auf Kosten des Pflichtigen durch den Bauträger erfolgen.