1.8  Kommunikation


Die Gemeinden sind verpflichtet die Bürger über sämtliche Entscheide zu informieren. Gemäss dem Gemeindegesetz § 7 hat jede Gemeinde ein Publikationsorgan zu bestimmen. Das öffentliche Publikationsorgan der Gemeinde Niederglatt ist der Zürcher Unterländer. Diverse Veröffentlichungen von Informationen und Entscheide werden auch im Amtsblatt publiziert oder auf der Homepage aufgeschalten. Die Vorlagen und Informationen werden nach Absegnung des Gemeindepräsidenten oder Gemeindeschreibers an die Öffentlichkeit gebracht.

 

R1.8-01 Nutzungsbedingungen www.niederglatt-zh.ch

R1.8-02 Leitlinie zur Informationssicherheit

R1.8-03 Weisung zur Informationssicherheit

R1.8-04 Rollen- und Berechtigungskonzept zur Informationssicherheit




Output des Prozesses


Ident Beschreibung Referenz Ort Dauer

A1.8-01

Mitteilungsblatt

Dig.: Z:\Mitteilungsblatt_AdobeInDesign

OHB1.8

ES

10