1.8  Kommunikation


Die Gemeinden sind verpflichtet die Bürger über sämtliche Entscheide zu informieren. Gemäss dem Gemeindegesetz § 7 hat jede Gemeinde ein Publikationsorgan zu bestimmen. Das öffentliche Publikationsorgan der Gemeinde Niederglatt ist die Gemeinde-Homepage. Diverse Veröffentlichungen von Informationen und Entscheiden werden auch im Amtsblatt publiziert. Die Vorlagen und Informationen werden nach Absegnung des Gemeindepräsidenten oder Gemeindeschreibers an die Öffentlichkeit gebracht.

R1.08-5.1 Reglement über die amtlichen Publikationen

R1.8-01 Nutzungsbedingungen www.niederglatt-zh.ch

R1.8-02 Leitlinie zur Informationssicherheit

R1.8-03 Weisung zur Informationssicherheit

R1.8-04 Rollen- und Berechtigungskonzept zur Informationssicherheit




Output des Prozesses


Ident Beschreibung Referenz Ort Dauer

A1.8-01

Mitteilungsblatt

Dig.: Z:\Mitteilungsblatt_AdobeInDesign

OHB1.8

ES

10