2.2  Steuerauskunft


Gemeindesteuerämter stellen Drittpersonen gegen Gebühr Ausweise über das steuerbare Einkommen und Vermögen, den steuerbaren Reingewinn und das steuerbare Kapital gemäss letzter rechtskräftiger Einschätzung oder aufgrund der letzten Steuererklärung oder ausnahmsweise aufgrund früherer Einschätzungen aus.

Steuerpflichtige haben das Recht, die Bekanntgabe ihrer Daten an Private und Organisationen sperren zu lassen. Die Sperrung der Daten im Steuerregister erfolgt nur auf schriftlichen Antrag des Steuerpflichtigen hin (F2.2-99 Gesuch um Sperrung der Daten des Steuerregisters).

Die Steuerausweise werden ungeachtet der Datensperre an Dritte ausgestellt, sofern diese dem Steueramt glaubhaft machen können, dass sie durch die Datensperre in der Verfolgung eigener Rechte gegenüber dem Steuerpflichtigen behindert werden.

Die Datensperre ist auf die Daten im Steuerregister derjenigen Gemeinde beschränkt, bei welcher ein Antrag gestellt wird. Die Datensperre ist, bis zum Widerruf, auf nachfolgende Steuerperioden zu übertragen.

Die Datensperre hat keine Wirkung auf andere, von der gleichen Gemeinde geführte Register (Personendaten der Einwohnerkontrolle usw.).

 

Weitere Informationen können Sie der Homepage "Weisung der Finanzdirektion über die Führung der Steuerregister in den Gemeinden"  entnehmen.

 

 

 




Output des Prozesses


Ident Beschreibung Referenz Ort Dauer

A2.2-01

Div. Briefvorlagen

Dig.: Z:\Vorlagen NEUES LOGO\Steueramt\Briefvorlagen

OHB2.2

StA

aktuell